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| Begriff | Beschreibung |
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| Abmarkung |
Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden. Grundstückseigentümer sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. (§19 VermLiegG)
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| Abstandsfläche |
Um eine aureichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein ür gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig. Diese Abstände dienen aber auch dazu, daß Nachbargebäude und Nachbargrundstücke durch bauliche Anlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Schließlich sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes unerläßlich. Die Einhaltung der Abstandsflächen regelt der §6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Abstandsflächen werden im Amtlichen Lageplan berechnet und dargestellt. Umfangreiche Informationen zur Berechnung und Wirkung der Abstandsflächen finden Sie im Kapitel Abstandsflächenrecht.
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| Absteckung |
Vor Baubeginn muß die Grundfläche und Höhenlage einer geplanten baulichen Anlage abgesteckt sein (§ 68 BbgBO). Die Absteckung führt der ÖbVI anhand der genehmigten Projektunterlagen (Baugenehmigung) durch. Er überträgt das geplante Vorhaben in die Örtlichkeit. Die Eckpunkte des Bauwerks werden mit Pfählen markiert und auf dem Schnurgerüst gesichert.
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| Abweichung |
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburger Bauordnung zuwiderlaufen. Soll dennoch eine Grundstücksteilung entgegen den Vorschriften der Bauordnung vollzogen werden, z.B. wenn Abstandsflächen die geplante Grenze überschreiten, ist die Beantragung einer Abweichungsgenehmigung bei der Bauordnungsbehörde notwendig. Die Unterlagen zu einem Abweichungsantrag erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) und reicht diesen im Auftrag des Antragstellers beim Bauordnungsamt ein.
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| ALB |
Das Liegenschaftsbuch wird heute in modernen Datenverabeitungsanlagen automatisiert geführt. Es enthält den beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters. Verschiedenen Behörden und Betrieben der öffentlichen Ver- und Entsorgung kann für ihren Zuständigkeitsbereich ein automatisierter Abruf ermöglicht werden. (ALB - Automatisiertes Liegenschaftsbuch)
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| ALK |
Die Liegenschaftskarte wird heute teilweise rechnergestützt geführt. Zur Zeit werden die analogen Karten auf die digitale Führung umgestellt. (ALK - Automatisierte Liegenschaftskarte)
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| Amtlicher Lageplan |
Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (§56 ff. BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
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| Auflassung |
Gemäß § 925 BGB wird die Auflassung als eine zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 aaO erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers verstanden. Die Auflassung muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar beurkundet werden.
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| Bauaufsichtsbehörde |
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
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| Bauerwartungsland |
Dies sind Flächen, die in einem Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind und nicht als baureifes Land oder Rohbauland gelten.
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| Baufläche |
Dies ist eine Fläche, für die nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist. Als allgemeine Art der baulichen Nutzung kann dort entweder Wohnbaufläche(W), gemischte Baufläche (M), gewerbliche Baufläche (G) oder Sonderbaufläche (S) dargestellt sein.
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| Baugebiet |
Ein Baugebiet ist ein im Bebauungsplan nach der besonderen Art der baulichen Nutzung festgesetztes oder im Fächennutzungsplan dargestelltes Gebiet für eine bauliche Nutzung. Die besondere Art der baulichen Nutzung kann dort als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), Wochenendhausgebiet (SW) oder Sondergebiet (SO) festgesetzt sein. Neben diesen besonderen Arten der baulichen Nutzung gibt es auch noch andere Arten, in denen Bauten erlaubt sind, allerdings nur für einen bestimmten Zweck. Hier sei zB. die Fläche für den Gemeinbedarf oder Flächen für Versorgungsanlagen genannt.
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| Baugenehmigung |
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
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| Baugrenze |
Dies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Grenze darf in der Regel nicht überschritten, jedoch aber unterschritten werden. (§ 23 BauNVO)
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| Baugrundstück |
Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
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