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| Begriff | Beschreibung |
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| Eigentum |
Das Eigentum an einer Sache berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§903 ff.;BGB).
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| Einmessbescheinigung / Sockelabnahme |
Vor Baubeginn muss die Grundflä¤che der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf eine nach § 15 VermLiegG (Gebäudeeinmessung) durchgeführten Einmessung beruht.
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| Erbbaurecht |
Das Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben (grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
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| Erschließung |
Unter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist.
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| Flächennutzungsplan |
Nach dem BauGB ist dies der vorbereitende und behördenverbindliche Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs.1 BauGB). Er bildet die Grundlage für den Bebauungsplan. Aus dem FNP können keine Entschädigungsansprüche abgeleitet werden. Der FNP ist zusammen mit dem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs.2 BauGB ein Bestandteil der Bauleitpläne. Die Aufstellung ist somit Aufgabe der Gemeinde. Der FNP stellt keine Ortssatzung dar, wird aber in der Regel von der Gemeindevertretung durch Beschluß angenommen. Gemäß § 6 Abs.1 BauGB bedarf der FNP der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Er besteht aus einer Planzeichnung und einem Erläuterungsbericht. (FNP - Flächennutzungsplan)
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| Flur |
Die Flur ist ein Teil der Gemarkung und umfaßt die kleinste Buchungseinheit des Katasters, die Flurstücke.
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| Flurstück |
Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. (§ 11 VermLiegG)
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| Flurstücksgrenze |
Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt. Sie kann auch unabhängig von der örtlichen Kennzeichnung ein Kreisbogen sein.
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| Gebäudeeinmessung |
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (§ 15 VermLiegG)
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| Gemarkung |
Die Gemarkung ist die größte Buchungseinheit im Kataster und besteht in der Regel aus mehreren Fluren.
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| Geschoßfläche / Geschoßflächenzahl |
Die Geschoßfläche ist die Summe der nach den Außenmaßen ermittelten Flächen in allen Vollgeschossen eines Gebäudes. Näheres regelt § 20 BauNVO. Die GFZ gibt das Maß der baulichen Nutzung an. Sie ist eine Verhältniszahl und gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind (§ 20 BauNVO). (GFZ - Geschoßfläche/Geschoßflächenzahl)
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| Grenzbescheinigung |
Grenzbescheinigungen (Grenzattest), Grenzinnehaltsbescheinigungen oder auch Grenzeinhaltungsbescheinigungen dienen als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorgekommen sind. Diese Bescheinigungen werden in der Regel aufgrund örtlicher Feststellungen von Katasterämtern, den ÖbVI und behördlichen Vermessungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellt.
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| Grenzermittlung |
Die Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung. Die Grenzermittlung ist Voraussetzung für die Grenzherstellung. Sie ist kein selbständiges Verfahren, sondern Bestandteil des Liegenschaftsvermessungsverfahrens. Ausgangspunkt des Grenzermittlungsverfahrens ist der Katasternachweis. Er ist jedoch nicht maßgebend. Die Vermessungsstelle muß zusätzlich das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen, ist aber hieran nicht gebunden.
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| Grenzfeststellung |
Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (§ 18 VermLiegG)
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| Grenzniederschrift |
Die Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende das Ergebnis der Grenzuntersuchung, die Erklärungen der Beteiligten und die Bekanntgabe der Abmarkung in der vorgeschriebenen Form niederlegt. Die Grenzniederschrift muß alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen insbesondere in Bezug auf: den Hergang des Grenztermins, das Ergebnis der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung sowie den Umfang der Abmarkung beinhalten. Auf Besonderheiten ist hinzuweisen. Die Unterschrift des Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung bestätigt auch, das die Grenzniederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Sie ist zu siegeln.
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