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Begriff Beschreibung
Grenztermin
Der Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die Liegenschaftsvermessung durchführt. Sie ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Grenztermins verantwortlich. Im Grenztermin sind den Beteiligten die Flurstücksgrenzen und Grenzzeichen auf Verlangen anzuzeigen. Im Grenztermin ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen.
Grenzuntersuchung
Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen die bestehenden Flurstücksgrenzen untersucht werden. Im Zuge der Grenzuntersuchung wird der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Bei der Grenzuntersuchung werden festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung) oder nicht festgestellte Flurstücksgrenzen ermittelt (Grenzermittlung).
Grenzverlauf
Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer rechtmäßigen Grenze bezeichnen. Der örtliche Grenzverlauf kann auch durch vorgefundene unterirdische Sicherungsmarken repräsentiert werden.
Grenzwiederherstellung
Die Grenzwiederherstellung ist ein vermessungstechnischer Vorgang unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises. Sie kann in die Abmarkung münden. Die Flurstücksgrenze wird nach dem gesetzlich geregelten Verfahren nur einmal (erstmalig) mit verbindlich dauernder Wirkung festgestellt. Danach ist der Katasternachweis für den Verlauf der rechtmäßigen Grenze maßgebend. Die Grenzwiederherstellung ist Voraussetzung für die Abmarkung einer festgestellten Grenze.
Grundflächenzahl
Diese Zahl ist eine Verhältniszahl und gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche ja Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind (§ 19 BauNVO). (GRZ - Grundflächenzahl)
Grundstück
Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
Landesvermessung
Die Landesvermessung umfaßt die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung); die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 9 VermLiegG) und der Feststellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen); die Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger und digitaler Form (topographische Landesaufnahme); die zentrale Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung); die Bearbeitung und Bereitstellung der topograhischen Landeskartenwerke (topographische Landeskarthographie); die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte; die Führung eines Geodatenzentrums für das Land Brandenburg. (§ 5 VermLiegG)
Liegenschaftskataster
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden.(§ 9 VermLiegG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (§ 10 VermLiegG)
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung kann durch folgende Festsetzungen in der Regel in einem Bebauungsplan bestimmt werden: Die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Geschoßfläche, die Baumassenzahl (BMZ) oder die Baumasse, die Grundflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 BauNVO).
ÖbVI
Ein ÖbVI ist ein aufgrund staatlicher Zulassung (Bestellung) zu öffentlich-rechtlicher Vermessungstätigkeit unter staatlicher Aufsicht befugter in der Regel freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur. Die Zulassung oder Bestellung zum ÖbVI wird in Berufsordnungen (ÖbVIBO) geregelt, die vom jeweiligen Minister eines Bundeslandes verkündet wird. (ÖbVI - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)
rechtmäßige Grenze
Die rechtmäßige Grenze ist die Grundstücksgrenze, wie sie durch die materielle Rechtslage gegeben ist. Im Nachweis des Liegenschaftskatasters ist die rechtmäßige Grenze eine festgestellte oder nicht festgestellte Flurstücksgrenze.
Sonderung
Die Sonderung ist eine Liegenschaftsvermessung ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Neue Flurstücksgrenzen können dann festgestellt werden, wenn: die Grenzpunkte qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können, das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann und die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen. Stehen dem Verzicht auf Abmarkung Gründe des öffentlichen Interesses entgegen, ist von der Sonderung abzusehen.
Stellplätze
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Stellplätze müssen bei Errichtung eines Wohnhauses in der Regel immer auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden.
streitige Grenze
Eine Grundstücksgrenze ist als streitig zu bezeichnen, wenn eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden kann, weil sich die Beteiligten nicht einigen, und wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.
Teilung
Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkannbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. (§ 19 BauGB)
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