Sie befinden sich hier:
Lexikon
Es sind 64 Einträge in diesem Lexikon enthalten.
B
| Begriff | Beschreibung |
|---|---|
| Bauaufsichtsbehörde |
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
|
| Bauerwartungsland |
Dies sind Flächen, die in einem Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind und nicht als baureifes Land oder Rohbauland gelten.
|
| Baufläche |
Dies ist eine Fläche, für die nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist. Als allgemeine Art der baulichen Nutzung kann dort entweder Wohnbaufläche(W), gemischte Baufläche (M), gewerbliche Baufläche (G) oder Sonderbaufläche (S) dargestellt sein.
|
| Baugebiet |
Ein Baugebiet ist ein im Bebauungsplan nach der besonderen Art der baulichen Nutzung festgesetztes oder im Fächennutzungsplan dargestelltes Gebiet für eine bauliche Nutzung. Die besondere Art der baulichen Nutzung kann dort als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), Wochenendhausgebiet (SW) oder Sondergebiet (SO) festgesetzt sein. Neben diesen besonderen Arten der baulichen Nutzung gibt es auch noch andere Arten, in denen Bauten erlaubt sind, allerdings nur für einen bestimmten Zweck. Hier sei zB. die Fläche für den Gemeinbedarf oder Flächen für Versorgungsanlagen genannt.
|
| Baugenehmigung |
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
|
| Baugrenze |
Dies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Grenze darf in der Regel nicht überschritten, jedoch aber unterschritten werden. (§ 23 BauNVO)
|
| Baugrundstück |
Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
|
| Baulast |
Zu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer freiwillig zugunsten seines Grundstücksnachbarn, z.B. wenn die Abstandsfläche eines auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäudes die Grundstücksgrenze überschreitet. Die Baulasten wurden früher in dem von der Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden heute durch Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch rechtlich gesichert.
|
| Bauleitplan |
Zum Bauleitplan gehört der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan, die beide von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufgestellt werden (§ 1 BauGB).
|
| Baulinie |
Dies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Auf dieser Linie muß in der Regel gebaut werden (§ 23 BauNVO).
|
| Baulücke |
Eine Baulücke ist ein unbebautes Baugrundstück an einer im übrigen angebauten Erschließungsstraße im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß § 34 Abs.4 BauGB, einer Satzung gemäß § 4 Abs.2a und Abs.4 BauGB-MaßnahmenG oder in unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs.1 BauGB. Unbebaute Grundstücke im klassischen Außenbereich können im allgemeinen keine Baulücke darstellen.
|
| Baumasse / Baumassenzahl |
Die Baumasse gibt den in Kubikmeter gemessenen umbauten Raum eines Gebäudes an. Dabei wird nach den Außenmaßen vom Fußboden des untersten bis zur Decke des obersten Vollgeschosses unter Hinzurechnung von Aufenthaltsräumen, die im Dachraum oder Keller zugelassen sind einschließlich der zu ihnen führenden Treppen und einschließlich ihrer Decken und Umfassungswände, gerechnet (§ 21 BauNVO). Die Baumasse (BMZ) gibt an, wieviel Kubikmeter umbauter Raum je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 21 BauNVO).
|
| Baurecht |
Als Baurecht bezeichnet man alle Rechtsvorschriften, die zur Ordnung und Sicherheit des Bauens zu beachten sind, von der Bauleitplanung bis zur Ausführung des einzelnen Bauvorhabens. Das Baurecht besteht im allgemeinen aus dem Bodenrecht (Planungsrecht), das die Vorschriften für die städtebauliche Planung, die Bodenordnung und die Erschließung, umfaßt und das Bauordnungsrecht, das die Sicherheit, die Wohlfahrtsaufgabe und die Gestaltung des Gebäudes sowie das Genehmigungsverfahren bestimmt. Das Bodenrecht wird unter anderem durch das BauGB und das Bauordnungsrecht durch die einzelnen Bauordnungen der Länder ausgebildet.
|
| Bauvoranfrage |
Ein Antrag auf Vorbescheid dient in der Regel zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Durch ihn kann aber auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften, entschieden werden. Zu diesen Vorschriften zählen z.B. das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Landschaftsrechtes, des Denkmalrechtes, die Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die Arbeitsstättenverordnung, der Bebauungsplan und die als kommunale Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Über einen Vorbescheid kann der Bauherr die verbindliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde zu einzelnen Fragen des geplanten Bauvorhabens erreichen. Der hierauf gerichtete Vorbescheid entbindet den Bauherren von der Verpflichtung, einen vollständigen Bauantrag zu stellen. Für eine Vorentscheidung, die sich allein mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens befaßt, hat sich die Bezeichnung 'Bebauungsgenehmigung' herausgebildet. Auf eine ergangene Bebauungsgenehmigung kann ein Bauherr seine weiteren Planungen stützen, da die Bauaufsichtsbehörde an diese Entscheidung gebunden und eine solche Bebauungsgenehmigung ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst ist, also ein Teil der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie mit der Baugenehmigung letztlich entschieden wird. Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungsbedürftige Vorhaben beantragt werden. Der Vorbescheid besitzt eine Geltungsdauer von 2 Jahren und kann bis zu 1 Jahr, auch rückwirkend, verlängert werden.
|
| Bauweise |
Die Bauweise ist ein Kennzeichen der baulichen Nutzung bezüglich der Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Abstandsfläche) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen errichtet. Die Länge der Hausgruppen darf hierbei höchstens 50 m betragen. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Auch beide Arten der Bauweise können im Bebauungsplan zusammen möglich sein (§ 22 BauNVO).
|