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| Begriff | Beschreibung |
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| Absteckung |
Vor Baubeginn muß die Grundfläche und Höhenlage einer geplanten baulichen Anlage abgesteckt sein (§ 68 BbgBO). Die Absteckung führt der ÖbVI anhand der genehmigten Projektunterlagen (Baugenehmigung) durch. Er überträgt das geplante Vorhaben in die Örtlichkeit. Die Eckpunkte des Bauwerks werden mit Pfählen markiert und auf dem Schnurgerüst gesichert.
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