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Lexikon

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Begriff Beschreibung
Auflassung
Gemäß § 925 BGB wird die Auflassung als eine zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 aaO erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers verstanden. Die Auflassung muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar beurkundet werden.
© 2011 Vermessungsbüro Holger Isecke
erstellt: Ssoft-Solutions