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Eigentümer / Erwerber
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| Unsere Leistungen für Sie sind: |
- Beratung
- Teilungsvermessung
- Grenzvermessung
- Gebäudeeinmessung
- Dienstbarkeiten
- Grundstücksvereinigungen
- Grundstücksauskunft
In Vorbereitung anstehender Grundstücksgeschäfte steht die umfassende Beratung des Kunden im Vordergrund aller weiteren Leistungen.
Die Würdigung privatrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Belange in Bezug auf das konkrete Vorhaben des Kunden legt dabei den Grundstein dafür, das vom Kunden avisierte Vorhaben rechtssicher und kostengünstig realisieren zu können.
Die Würdigung privatrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Belange in Bezug auf das konkrete Vorhaben des Kunden legt dabei den Grundstein dafür, das vom Kunden avisierte Vorhaben rechtssicher und kostengünstig realisieren zu können.
Durch eine Teilungsvermessung werden vorhandene Flurstücke in mehrere Flurstücke zerlegt. Sie wird immer dann notwendig, wenn Teilflächen von bestehenden Flurstücken veräußert bzw. erworben werden sollen.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt.
Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt.
Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Sind bestehende Grundstücksgrenzen den beteiligten Eigentümern oder dem Erwerber in ihrem rechtmäßigen Verlauf unklar, so schafft eine Grenzvermessung Abhilfe.
Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).
Mitunter kommt es vor, dass bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetz noch nicht als festgestellte Grenzen gelten. Das betrifft in der Regel Flurstücksgrenzen, die deutlich vor 1900 gebildet wurden. In diesen Fällen wird zur rechtsverbindlichen Grenzvermessung eine so genannte Grenzfeststellung erforderlich, bei der alle am betreffenden Grenzverlauf beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf ausdrücklich zustimmen müssen, der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) auf der Grundlage des Katasternachweises ermittelt wurde.
Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetz festgestellt, ihr rechtmäßiger Verlauf in der Örtlichkeit jedoch nicht erkennbar, so wird im Rahmen einer Grenzwiederherstellung der im Kataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch entsprechende Grenzzeichen gekennzeichnet.
Ein bestehender Grenzverlauf kann trotz örtlich vorhandener Grenzzeichen auch unklar sein, schließlich müssen die örtlich vorhandenen Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf nicht unbedingt zutreffend markieren. Treten hierzu z.B. Zweifel zwischen Nachbarn auf, so sollte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur konsultiert werden.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).
Mitunter kommt es vor, dass bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetz noch nicht als festgestellte Grenzen gelten. Das betrifft in der Regel Flurstücksgrenzen, die deutlich vor 1900 gebildet wurden. In diesen Fällen wird zur rechtsverbindlichen Grenzvermessung eine so genannte Grenzfeststellung erforderlich, bei der alle am betreffenden Grenzverlauf beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf ausdrücklich zustimmen müssen, der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) auf der Grundlage des Katasternachweises ermittelt wurde.
Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetz festgestellt, ihr rechtmäßiger Verlauf in der Örtlichkeit jedoch nicht erkennbar, so wird im Rahmen einer Grenzwiederherstellung der im Kataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch entsprechende Grenzzeichen gekennzeichnet.
Ein bestehender Grenzverlauf kann trotz örtlich vorhandener Grenzzeichen auch unklar sein, schließlich müssen die örtlich vorhandenen Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf nicht unbedingt zutreffend markieren. Treten hierzu z.B. Zweifel zwischen Nachbarn auf, so sollte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur konsultiert werden.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Gemäß § 23 (2) des Brandenburgischen Vermessungsgesetz ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, neu errichtete Gebäude sowie im Grundriss veränderte Gebäude durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) einmessen zu lassen.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen.
Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen.
Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Im Rahmen verschiedenster Verfahren und Zusammenhänge kann es erforderlich werden, verschiedenste Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sowie weitere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu regeln.
Die hierfür notwendigen Unterlagen stellen besondere Anforderungen an ihre rechtssichere Ausgestaltung.
Durch die Qualifikation als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist die Erbringung von Dienstleistungen in Würdigung verschiedenster Rechtsbereiche tügliches Aufgabenfeld unseres Teams.
Somit besteht die Befähigung, bei der Vorbereitung und rechtssicheren Umsetzung entsprechender Vorgänge zur Bewilligung entsprechender Dienstbarkeiten durch spezielle Dienstleistungen mitzuwirken.
Die hierfür notwendigen Unterlagen stellen besondere Anforderungen an ihre rechtssichere Ausgestaltung.
Durch die Qualifikation als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist die Erbringung von Dienstleistungen in Würdigung verschiedenster Rechtsbereiche tügliches Aufgabenfeld unseres Teams.
Somit besteht die Befähigung, bei der Vorbereitung und rechtssicheren Umsetzung entsprechender Vorgänge zur Bewilligung entsprechender Dienstbarkeiten durch spezielle Dienstleistungen mitzuwirken.
Im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen (Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen) sowie im Zuge von Bauanträgen kann die Vereinigung von Grundstücken geboten sein.
Zum Beispiel darf gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung ein Gebäude grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden.
Hier kann der Eigentümer den Antrag auf Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück stellen. Die hierfür erforderlichen Klärungen übernehmen wir gern und bereiten die Antragsunterlagen vor.
Die Beglaubigung des Vereinigungsantrags führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus.
Neben der Grundstücksvereinigung kann im Zuge von Liegenschaftsvermessungen auch die katasterrechtliche Verschmelzung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück sinnvoll sein.
Dabei dient die Flurstücksverschmelzung nicht nur der übersichtlichkeit des Katasternachweises, sondern wirkt sich in der Regel kostenreduzierend auf anfallende Vermessungs- und Katastergebühren aus.
Gern beraten wir Sie hierzu.
Zum Beispiel darf gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung ein Gebäude grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden.
Hier kann der Eigentümer den Antrag auf Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück stellen. Die hierfür erforderlichen Klärungen übernehmen wir gern und bereiten die Antragsunterlagen vor.
Die Beglaubigung des Vereinigungsantrags führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus.
Neben der Grundstücksvereinigung kann im Zuge von Liegenschaftsvermessungen auch die katasterrechtliche Verschmelzung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück sinnvoll sein.
Dabei dient die Flurstücksverschmelzung nicht nur der übersichtlichkeit des Katasternachweises, sondern wirkt sich in der Regel kostenreduzierend auf anfallende Vermessungs- und Katastergebühren aus.
Gern beraten wir Sie hierzu.
Im Rahmen der Grundstücksauskunft können wir Ihnen kurzfristig umfassende Informationen über die Beschaffenheit von Grundstücken liefern.
Hierunter sind nicht nur katastertechnische Daten, wie Flächen und Maßangaben sowie Ausschnitte aus der amtlichen Liegenschaftskarte zu verstehen.
Vielmehr sind wir auch in der Lage, weitergehende Informationen, wie z. B. zum bestehenden Bauplanungsrecht, zu Fragen der Erschließung, des Denkmalschutzes, des örtlichen Bodenwertniveaus sowie der in unmittelbarer Nähe vorhandenen typischen Bebauung zu übergeben.
Hierunter sind nicht nur katastertechnische Daten, wie Flächen und Maßangaben sowie Ausschnitte aus der amtlichen Liegenschaftskarte zu verstehen.
Vielmehr sind wir auch in der Lage, weitergehende Informationen, wie z. B. zum bestehenden Bauplanungsrecht, zu Fragen der Erschließung, des Denkmalschutzes, des örtlichen Bodenwertniveaus sowie der in unmittelbarer Nähe vorhandenen typischen Bebauung zu übergeben.