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B
| Begriff | Beschreibung |
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| Bebauungsplan |
Dies ist der verbindliche und für jedermann gültige Bauleitplan nach dem BauGB. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und wird als 'qualifiziert' für die Zulassung von Vorhaben bezeichnet, wenn er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen Über Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für weitere gesetzliche Maßnahmen, insbesondere für eine Umlegung und Enteignung sowie für eine Veränderungssperre. Nach dem BauGB wird der Bebauungsplan als Ortssatzung von der Gemeinde beschlossen (§§ 10, 30 BauGB). Zur Satzung 'Bebauungsplan' gehören in der Regel eine Planzeichnung, textliche Festsetzungen und ggf. Gestaltungsfestsetzungen gemäß Länderrecht. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des BauGB aufgestellt worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde entweder anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen (§ 11 BauGB). Werden Bebauungspläne nach den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG aufgestellt, müssen diese entweder angezeigt werden oder die Anzeige kann gänzlich entfallen, wenn der Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient und aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt anzusehen ist.
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| Besitzstand |
Der örtliche Besitzstand wird durch Gebäude, Grenzeinrichtungen, Bewirtschaftungsgrenzen und anderer örtliche Gegebenheiten gekennzeichnet.
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| Beteiligte |
Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Erwerber); er wird dadurch nicht Beteiligter. (§ 20 VermLiegG)
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| Bodenreform |
Die Bodenreform auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone 1945/46 führte zur entschädigungslosen Enteignung der Landwirtschaftsbetriebe aller Junker, Großgrundbesitzer (über 100ha). 3.3 Mill ha Land gingen in die Bodenfonds über, 2.2 Mill ha wurden an 560000 Landbewerber verteilt. Auf den übrigen Flächen wurden volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe errichtet.
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| Brandschutz |
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 12 BbgBO)
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| Brandwand |
Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluß von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein (§ 26 BbgBO)
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