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Die Abrechnung der Vermessungsleistungen unterscheidet hoheitliche (amtliche) Vermessungen von sonstigen (privatrechtlich) Vermessungen.
Hoheitliche Vermessungsleistungen sind nach gebührenrechtlichen Regelungen abzurechnen. Im Land Brandenburg erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen nach der Gebühren- u. Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung – VermGebKO) in der jeweils geltenden Fassung.
Jede Vermessungsstelle, egal ob Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Katasterbehörde, hat auf der Grundlage dieser Gebührenordnung und den tatsächlichen Gebührenparametern abzurechnen. Im Ergebnis ist eine einheitliche Kostenabrechnung vorgegeben, so dass ein Antragsteller die Wahl der Vermessungsstelle unabhängig von der Kostenfrage treffen kann. In Anwendung der Gebührenordnung fallen keine gesonderten Fahrtkosten an.
Vermessungsleistungen, die im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für ein gerichtliches Verfahren erbracht werden, werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet.
Alle übrigen Vermessungsleistungen werden auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Hierzu zählen u. a. Lage- u. Höhenpläne (Entwurfsvermessung), Profilerstellungen, Absteckungen, Massenberechnungen, Bestandspläne, Fassadenvermessungen, Mietflächennachweise und Grundstücksrecherchen.
Dass ein Antragsteller bzw. Auftraggeber sich im Vorfeld einer Antragstellung / Beauftragung über die zu erwartenden Kosten informieren will, ist üblich. Nehmen Sie daher mit uns Kontakt auf und teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit. Wir erstellen anhand Ihrer Angaben für Sie eine Kostenschätzung (für hoheitliche Vermessungen) bzw. ein Kostenangebot (für privatrechtliche Leistungen). Ein persönliches Gespräch (im Büro) halte ich für sinnvoll, um gegenseitiges Verständnis für den erforderlichen Leistungsumfang zu gewinnen. Hier können wir auch auf den aktuellen Katasternachweis zugreifen. Halten Sie es für sinnvoll, berate ich Sie gerne auch vor Ort bzw. zu Hause.
Bitte kontaktieren Sie uns, um eine kostenlose Beratung zu vereinbaren.
Hoheitliche Vermessungsleistungen sind nach gebührenrechtlichen Regelungen abzurechnen. Im Land Brandenburg erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen nach der Gebühren- u. Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung – VermGebKO) in der jeweils geltenden Fassung.
Jede Vermessungsstelle, egal ob Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Katasterbehörde, hat auf der Grundlage dieser Gebührenordnung und den tatsächlichen Gebührenparametern abzurechnen. Im Ergebnis ist eine einheitliche Kostenabrechnung vorgegeben, so dass ein Antragsteller die Wahl der Vermessungsstelle unabhängig von der Kostenfrage treffen kann. In Anwendung der Gebührenordnung fallen keine gesonderten Fahrtkosten an.
Vermessungsleistungen, die im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für ein gerichtliches Verfahren erbracht werden, werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet.
Alle übrigen Vermessungsleistungen werden auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Hierzu zählen u. a. Lage- u. Höhenpläne (Entwurfsvermessung), Profilerstellungen, Absteckungen, Massenberechnungen, Bestandspläne, Fassadenvermessungen, Mietflächennachweise und Grundstücksrecherchen.
Dass ein Antragsteller bzw. Auftraggeber sich im Vorfeld einer Antragstellung / Beauftragung über die zu erwartenden Kosten informieren will, ist üblich. Nehmen Sie daher mit uns Kontakt auf und teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit. Wir erstellen anhand Ihrer Angaben für Sie eine Kostenschätzung (für hoheitliche Vermessungen) bzw. ein Kostenangebot (für privatrechtliche Leistungen). Ein persönliches Gespräch (im Büro) halte ich für sinnvoll, um gegenseitiges Verständnis für den erforderlichen Leistungsumfang zu gewinnen. Hier können wir auch auf den aktuellen Katasternachweis zugreifen. Halten Sie es für sinnvoll, berate ich Sie gerne auch vor Ort bzw. zu Hause.
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